Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Für Zeugen, die Opfer einer Straftat geworden sind, besteht ab dem 1. Januar 2017 im Strafverfahren die Möglichkeit einer besonders intensiven, professionellen Betreuung in Form der sog. psychosozialen Prozessbegleitung. 

Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind speziell für die Betreuung von besonders schutzbedürftigen Opfern von Straftaten wie zum Beispiel Minderjährigen, Menschen mit Behinderung oder besonders traumatisierten Tatopfern ausgebildet. Sie informieren in verständlicher und adressatengerechter Weise über die Abläufe des Strafverfahrens, stehen dem Tatopfer im gesamten Verfahren als Ansprechpartner zur Seite und leisten auf Wunsch Begleitung zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Vernehmungen. Hierdurch helfen sie unbegründete Ängste abzubauen, Belastungen zu reduzieren und das Tatopfer für das Strafverfahren zu stabilisieren. 

Bei minderjährigen und bei besonders schutzbedürftigen erwachsenen Opfern von schweren Straftaten kann eine psychosoziale Prozessbegleitung auf Antrag durch das Gericht angeordnet werden. Sie ist dann für das Tatopfer kostenlos. Sind die Voraussetzungen für eine solche Anordnung gegeben, kann das Tatopfer grundsätzlich bestimmen, welche Prozessbegleiterin oder welcher Prozessbegleiter beigeordnet wird. Die gewählte Begleitperson muss aber durch ein Bundesland als Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter zugelassen sein. 

Psychosoziale Prozessbegleitung wird in Bayern durch verschiedene Opferschutzeinrichtungen sowie selbständig Tätige angeboten. Eine aktuelle Liste der durch den Freistaat Bayern zugelassenen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter samt Kontaktdaten wird ab dem 1. Januar 2017 auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz veröffentlicht. 

Die rechtliche Beratung des Tatopfers gehört nicht zu den Aufgaben der psychosozialen Prozessbegleitung. Hierfür sollte bei Bedarf Kontakt zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin aufgenommen werden. Auch bietet die psychosoziale Prozessbegleitung keine Psychotherapie oder Traumabehandlung. Benötigt das Tatopfer therapeutische Hilfe, muss diese durch eine andere geeignete Person oder Stelle geleistet werden.